Das Amt für Umwelt erlässt gemäss Art. 22 Abs. 2 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBI. 1991 Nr. 42, in Verbindung mit Art. 32a der Waldverordnung vom 21. Februar 1995, LGBl. 1995 Nr. 62, zur Verhinderung von Feuerschäden ab sofort bis auf Weiteres ein absolutes Feuerverbot in den Wäldern und in Waldesnähe.
Insbesondere ist es verboten, im Wald und in Waldesnähe:
- Feuer zu entfachen und Reisig zu verbrennen;
- zu rauchen;
- brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen;
- zu grillieren (auch auf Grillplätzen).